Berechnen Sie in 30 Sekunden Ihre staatliche Förderung – und sehen Sie, was sie für Ihr Zuhause bedeutet.
Was Sie einzahlen, was der Staat dazulegt und was die Anlage daraus macht.
Das aufgebaute Kapital können Sie für Ihr selbstgenutztes Zuhause einsetzen und damit einen Teil Ihrer Restschuld ablösen.
Sie zahlen monatlich ein, der Staat legt Zulagen obendrauf.
Bis zum Ende Ihrer Zinsbindung wächst Ihr Depot, angelegt z. B. in ETFs.
Sie lösen mit dem Depot einen Teil Ihres Darlehens ab: weniger Schulden, weniger Zinsen.
statt – ohne Depot · – mehr dank Förderung
Zulagen, Immobilie, Zinsbindung und Steuern müssen zusammenpassen. Genau da entscheidet sich, ob die Förderung bei Ihnen wirklich ankommt.
z. B. über eine App wie Trade Republic oder Scalable Capital, ohne persönliche Beratung
Ihr Berater richtet alles ein und begleitet Sie bis zur Entnahme
Grundlage: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156), Stand Oktober 2026.
Ja. Das Gesetz erlaubt es, das geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase ganz oder teilweise für eine selbstgenutzte Wohnung zu verwenden, ausdrücklich auch „zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens“. Mindestens 3.000 € müssen eingesetzt werden (§ 92a EStG n. F.). Der entnommene Betrag wird im Wohnförderkonto erfasst und ab Rentenbeginn über fünf Jahre verteilt versteuert.
Beiträge bis 1.800 € im Jahr zuzüglich der Zulagen sind als Sonderausgaben absetzbar (§ 10a EStG). Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Steuerabzug für Sie günstiger ist als die Zulagen (Günstigerprüfung). Ist er höher, erhalten Sie die Differenz als Erstattung. Bei Familien mit mehreren Kindern sind die Zulagen meist höher, dann gibt es keine zusätzliche Erstattung.
Die Kinderzulage beträgt je Kind 100 % Ihrer Beiträge, höchstens 300 € pro Kind und Jahr, solange Kindergeld gezahlt wird. Sie wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kindergeld erhält; verheiratete Eltern können sie gemeinsam dem anderen Elternteil zuordnen (§ 85 EStG n. F.). Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 € im Jahr.
Bei einer Verwendung für die selbstgenutzte Wohnung nicht. Zurückgezahlt werden muss nur bei förderschädlicher Verwendung, etwa wenn die Selbstnutzung dauerhaft aufgegeben wird und nicht in eine neue selbstgenutzte Wohnung reinvestiert wird. Ausnahmen gibt es z. B. bei beruflich bedingtem Umzug oder Pflegebedürftigkeit. Ihren konkreten Fall besprechen wir im Gespräch.
Unmittelbar förderberechtigt sind u. a. in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte, Beamte und ab 2027 auch Selbstständige. Ehepartner ohne eigene Berechtigung können über einen eigenen Vertrag eine Grundzulage von bis zu 175 € erhalten. Ob und wie Sie förderberechtigt sind, prüfen wir im Gespräch für Sie.
Nichts. Die Beratung ist für Sie kostenlos, Sie zahlen uns kein Honorar. Wir werden von der Gesellschaft vergütet, über die Ihr Altersvorsorgedepot abgeschlossen wird. Das ist bei Vermittlern üblich und in unserer Erstinformation offengelegt.
In einem kurzen Gespräch zeigen wir Ihnen, wie viel Förderung Sie bekommen und wie Sie Ihre Immobilie damit schneller abbezahlen.
Kostenlos · Unverbindlich · Rückmeldung innerhalb von 24 StundenFrage 1 von 3